Satzung

Satzung der Budenheimer Volksbank Stiftung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Budenheimer Volksbank Stiftung“.
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Budenheim

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist - entsprechend dem Unternehmensleitbild der Budenheimer Volksbank eG -, soziale, umweltorientierte und kulturelle Aktivitäten im Geschäftsgebiet der Budenheimer Volksbank eG zu fördern.
Die Stiftung fördert:
1. die Kunst und die Kultur
2. den Denkmalschutz und die Denkmalpflege
3. das Wohlfahrtswesen
4. die Jugend- und Altenhilfe
5. den Sport (Schach gilt als Sport);
6. die Heimatpflege und die Heimatkunde;
7. den Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie die Unfallverhütung
8. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

(2) Die Stiftung verfolgt ihre Ziele insbesondere durch:
1. die finanzielle Unterstützung von Vorträgen, Ausstellungen, Konzerten und sonstigen Veranstaltungen in den Bereichen Kunst und Kultur in der Gemeinde Budenheim
2. die finanzielle Unterstützung von Vorhaben des Denkmal-, Landschafts- und Umweltschutzes
3. die finanzielle Unterstützung der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten
4. die finanzielle Unterstützung aller gemeinnützigen Vereine in der Gemeinde Budenheim, die aktive Jugendarbeit betreiben
5. die finanzielle Unterstützung aller gemeinnützigen Sportvereine in der Gemeinde Budenheim
6. die finanzielle Unterstützung des gemeinnützigen Vereines zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Budenheim e. V.
7. die finanzielle Unterstützung des Förderprojektes ,,Naturnaher Kindergarten" der Gemeinde Budenheim.

(3) Die Stiftung kann Projekte und Vorhaben auch selbst durchführen oder bei deren Durchführung mit anderen Organisationen und Einrichtungen nach Maßgabe des § 58 der Abgabenordnung zusammenarbeiten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus
1. dem Anfangsvermögen (=unantastbares Stiftungsvermögen = Grundstockvermögen) nach     näherer Maßgabe des Stiftungsgeschäfts,
2. Zustiftungen zum unantastbaren Stiftungsvermögen,
3. Spenden zur Erfüllung der Stiftungszwecke sowie
4. den Erträgen aus dem Stiftungsvermögen (z.B. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen).
(2) Das jeweils unantastbare Stiftungsvermögen (=Anfangsvermögen + zukünftige Zustiftungen) ist in seinem Wert möglichst dauernd und ungeschmälert zu erhalten und nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen.
(3) Vermögensumschichtungen sind zur Stärkung der Ertragskraft zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden.
(4) Die Stiftung bietet einen gemeinsamen Rahmen für einzelne Stiftungsfonds und unselbstständige Stiftungen. Die Stiftung gibt Menschen und Bürgerinitiativen, die über die Gründung einer Stiftung nachdenken, die Möglichkeit, sich mit dem Thema "Stiften" vertraut zu machen. Unter dem Dach der "Budenheimer Volksbank Stiftung" können ab 10.000 EUR namensgebundene oder zweckgebundene Stiftungsfonds errichtet werden. Ebenso können ab 100.000 EUR treuhänderische Stiftungen als Sondervermögen von der Stiftung verwaltet werden. Die Annahme und Verwaltung des Sondervermögens obliegt dem Stiftungsvorstand.

§ 5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1. den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie
2. sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.
(3) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht.

§ 6 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern der Budenheimer Volksbank eG.
(2) Dem ersten Vorstand gehören an:
1. Bernhard Kurz, Gonsenheimer Str. 18 b, 55257 Budenheim
2. Bernd Lützenkirchen, Auf dem Stiel 6, 56321 Rhens
(3) Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Es gibt keine/n Vorsitzende/n.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied der Budenheimer Volksbank eG aus dem Vorstand der Bank aus, so verliert er auch das Amt als Mitglied des Vorstandes der Budenheimer Volksbank Stiftung. Ein neues Mitglied des Vorstandes der Budenheimer Volksbank eG ist gleichzeitig neues Mitglied im Vorstand der Budenheimer Volksbank Stiftung.
(5) Der Vorstand tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zu einer Vorstandssitzung zusammen.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und seiner Beschlüsse.
(2) Zu den Aufgaben des Vorstands gehört insbesondere:
1. die Erstellung der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und deren Vorlage bei der Stiftungsbehörde,
2. die Erstellung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und dessen Vorlage bei der Stiftungsbehörde sowie
3. die Erarbeitung von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln
4. die Entscheidung über die Vergabe von Stiftungsmitteln
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden einstimmig gefasst.
(3) Über die in den Sitzungen des Vorstands gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 10 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus drei Personen, die für die Dauer von jeweils drei Jahren durch die Stifterin berufen werden.
(2) Dem ersten Stiftungsrat gehören an:
1. Wolfgang Klein, Eaubonner Str. 43, 55257 Budenheim
2. Alfred Werner, Südstr. 31, 55257 Budenheim
3. Dieter Korfmann, Margaretenstr. 12, 55257 Budenheim.
(3) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit durch die Stifterin ein Ersatzmitglied zu berufen.
(4) Das Amt eines Stiftungsratsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Stiftungsratsmitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist.
(5) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
(6) Vor Ablauf seiner Amtszeit kann ein Mitglied des Stiftungsrates nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Stifterin abberufen werden.

§ 11 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen.
(2) Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehört insbesondere:
1. die Abgabe von Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens
2. die Abgabe von Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel
3. die Entgegennahme und Prüfung des Jahresrechnung (Einnahme-/ Ausgaberechnung) mit Vermögensübersicht
4. Genehmigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
5. die Entlastung des Vorstandes
(3) Der Stiftungsrat hat das Recht, sich vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Stiftung umfassend informieren zu lassen; näheres kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 12 Beschlussfassung des Stiftungsrates

(1) Beschlüsse des Stiftungsrates werden grundsätzlich auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen.
(2) Der Stiftungsrat wird von seiner / seinem Vorsitzenden oder seiner / seinem Stellvertreter / in nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen oder fernschriftlichen (z. B. per E-Mail) Verfahren gefasst werden.
(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist, unter ihnen die / der Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter / in. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(4) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden, ersatzweise der / des stellv. Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom / von der Vorsitzenden oder vom / von der stellv. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 13 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen werden von Vorstand und Stiftungsrat der Stiftung in gemeinsamer Sitzung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder beschlossen. Die Beschlussfähigkeit ist für Satzungsänderungen nur gegeben, wenn alle Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat an der Sitzung teilnehmen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(2) Vorstand und Stiftungsrat können in gemeinsamer Sitzung einstimmig die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint oder nicht mehr möglich ist. Die Beschlussfähigkeit ist für derartige Satzungsänderungen nur gegeben, wenn alle Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrates an der Sitzung teilnehmen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

§ 14 Anfallberechtigung

Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Gemeinde Budenheim zwecks Verwendung für die in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke.

§ 15 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.